4 Was die Vorinstanz in ihren Eingaben vom 22. September und 29. Oktober 1999 in diesem Zusammenhang vorbringt, vermag an den erwähnten Verstössen gegen das Gebot von Treu und Glauben und den Grundsatz der Rechtssicherheit nichts zu ändern. Beim Sistierungsantrag des Beschwerdeführers vom 23. April 1999 und der Antwort seitens des Zentralbereichs Personal­ der SBB vom 5. Mai 1999 wurde zwar fälschlicherweise die EVK erwähnt. Es ist jedoch offensichtlich, dass damit die für die SBB zuständige Pensionskasse gemeint war.