Wohl wäre es ihr unbenommen gewesen, bei Vorhandensein entsprechender Grün­de (z. B. bei geänderter Sachlage oder bei einer Annahme, die sich nachträglich als unzutreffend erwies) auf die Sistierung des Verfahrens zurückzukommen und das Beschwerdeverfahren formell wieder aufzunehmen. Alsdann hätte der Zentralbereich Personal der SBB dem Beschwer­deführer insbesondere aber eine neue Frist ansetzen müssen zur Stellungnahme auf die Eingabe der VPR X. vom 18. März 1999.