18. März 1999, aktiv in Erscheinung treten müsse. Indem die Vorinstanz am 15. Juli 1999 ungeachtet der gegebenen Ausgangslage das Verfahren direkt mit dem Erlass des Beschwerdeentscheids zum Abschluss brachte, hat sie gegen das Gebot von Treu und Glauben und den Grundsatz der Gewährung eines fairen Rechtsschutzes verstossen. Wohl wäre es ihr unbenommen gewesen, bei Vorhandensein entsprechender Grün­de (z. B. bei geänderter Sachlage oder bei einer Annahme, die sich nachträglich als unzutreffend erwies) auf die Sistierung des Verfahrens zurückzukommen und das Beschwerdeverfahren formell wieder aufzunehmen.