Mit Antwort vom 5. Mai 1999 wurde dem Rechtsvertreter seitens des Zentralbereiches Personal der SBB, mithin jener Be­hörde, bei der die Beschwerde hängig war, mitgeteilt, das vorliegende Verfahren werde - seinem Antrag entsprechend - bis zum rechtskräftigen Entscheid der EVK sistiert. Gestützt auf diese klare Aussage seitens der zuständigen Behörde konnte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der EVK, jedenfalls aber bis zu einer formellen Wiederaufnahme des Verfahrens, sistiert bleibe und er von sich aus in keiner Weise, auch nicht mit einer Stellungnahme zur Eingabe der VPR X. vom