Damit wurde einerseits um Aussetzung der von der Vorinstanz mit Schreiben vom 14. April 1999 bereits auf den 30. April 1999 angesetzten Frist zur Stellungnahme auf die Eingabe der VPR X. vom 18. März 1999 und andererseits um Sistierung der ganzen Angelegenheit bis zu einem rechtskräftigen Entscheid der EVK ersucht. Mit Antwort vom 5. Mai 1999 wurde dem Rechtsvertreter seitens des Zentralbereiches Personal der SBB, mithin jener Be­hörde, bei der die Beschwerde hängig war, mitgeteilt, das vorliegende Verfahren werde - seinem Antrag entsprechend - bis zum rechtskräftigen Entscheid der EVK sistiert.