526 und 590 ff.). b. Im vorliegenden Fall hat der Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 23. April 1999 den Antrag gestellt, es sei ihm die Frist zur Erstattung der Stellungnahme zu den Ausführungen der VPR X. in der Schrift vom 18. März 1999 abzunehmen und es sei die vorliegende Angelegenheit bis zum rechtskräftigen Entscheid der EVK zu sistieren. Damit wurde einerseits um Aussetzung der von der Vorinstanz mit Schreiben vom 14. April 1999 bereits auf den 30. April 1999 angesetzten Frist zur Stellungnahme auf die Eingabe der VPR X. vom 18. März 1999 und andererseits um Sistierung der ganzen Angelegenheit bis zu einem rechtskräftigen Entscheid der EVK ersucht.