Als Vertrauensverhalten kommen alle rechtlich relevanten Vorkehrungen in Betracht, Massnahmen tatsächlicher oder rechtlicher Art. Das rechtlich relevante Verhalten kann sich auch in einem Unterlassen äussern (Beat­rice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel und Frankfurt am Main 1983, S. 100 f.). In Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des venire contra factum proprium, des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber dem Bürger (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 526 und 590 ff.).