(...) 3.a. Das in Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) enthaltene Gebot von Treu und Glauben, das ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr gebietet, gibt dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in be­hördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden setzt (VPB 62.74 E. 4.3 S. 694 und VPB 62.82 E. 7b/aa S. 850 mit Hinweisen). Als Vertrauensverhalten kommen alle rechtlich relevanten Vorkehrungen in Betracht, Massnahmen tatsächlicher oder rechtlicher Art.