58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 BtG. In Bezug auf die Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Beschwerdeführer ist letztinstanzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig, denn ein Ausschliessungsgrund nach den Art. 99-101 des Bundesgesetzes vom