25.2 des Reglements über das Verwaltungsverfahren in Personalangelegenheiten (R 187.2)[3] entnommen werden kann, ist für Verfügungen nachgeordneter Organisationseinheiten, soweit die Beschwerde an die PRK und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig sind, neu (anstelle der frü­heren Generaldirektion) der Leiter des Zentralbereichs Personal der SBB einzige verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz. Bei der Dienststelle, die den angefochtenen Beschwerdeentscheid erlassen hat, handelt es sich somit um eine letzte Instanz einer autonomen eidgenössischen Anstalt im Sinne von Art. 58 Abs. 2 Bst.