Auf den 1. Januar 1999 sind im Rahmen der Bahnreform (unter anderem neues Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen vom 20. März 1998 [SBBG], SR 742.31) die SBB reorganisiert und die Zuständigkeiten neu geordnet worden. Wie Ziff. 25.2 des Reglements über das Verwaltungsverfahren in Personalangelegenheiten (R 187.2)[3] entnommen werden kann, ist für Verfügungen nachgeordneter Organisationseinheiten, soweit die Beschwerde an die PRK und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig sind, neu (anstelle der frü­heren Generaldirektion) der Leiter des Zentralbereichs Personal der SBB einzige verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz.