Aus den Erwägungen: 1.a. Die PRK ist bei Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Generaldirektion SBB, die - letztinstanzlich - der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen (Art. 72 Abs. 3 R 102.1, Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 [BtG], SR 172.221.10). Auf den 1. Januar 1999 sind im Rahmen der Bahnreform (unter anderem neues Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen vom 20. März 1998 [SBBG], SR 742.31) die SBB reorganisiert und die Zuständigkeiten neu geordnet worden.