Zudem sei dem Beschwerdeführer durch den Entscheid in der Sache das Recht auf Stellungnahme zur Vernehmlassung der VPR X. entzogen worden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer nicht angehört worden zur Frage der Aufhebung der Sistierung. Durch das Vorgehen der Vorinstanz seien mithin der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie der Grundsatz von Treu und Glauben im Verwaltungsverfahren verletzt worden. Aus den Erwägungen: 1.a.