Zur Begründung macht er insbesondere geltend, im Schreiben vom 23. April 1999 an die Vorinstanz sei um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme und um Sistierung der Angelegenheit bis zum rechtskräftigen Entscheid der EVK ersucht worden. Diesem Antrag habe die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Mai 1999 entsprochen. Im angefochtenen Entscheid werde keinerlei Stellung bezogen zum Umstand, dass der Sistierungsantrag bewilligt worden sei. Es könne festgestellt wer­den, dass die Sistierung des Verfahrens vor der Vorinstanz nicht aufgehoben worden sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer durch den Entscheid in der Sache das Recht auf Stellungnahme zur Vernehmlassung der VPR X. entzogen worden.