Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Zur Begründung führte die Beschwerdeinstanz im Wesentlichen aus, sie teile die Auffassung der ersten Instanz, dass in der gegebenen Situation die Dienstauflösung die adäquate Massnahme sei. Hiergegen erhebt B. bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) mit Eingabe vom 14. September 1999 Beschwer­de und beantragt die Aufhebung und Rückweisung des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, im Schreiben vom 23. April 1999 an die Vorinstanz sei um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme und um Sistierung der Angelegenheit bis zum rechtskräftigen Entscheid der EVK ersucht worden.