2 Personal der SBB teilte dem Rechtsvertreter B.s mit Schreiben vom 5. Mai 1999 unter anderem mit, das vorliegende Verfahren werde - seinem Antrag entsprechend - bis zum rechtskräftigen Entscheid der EVK sistiert. C. Am 15. Juli 1999 wies der Leiter des Zentralbereichs Personal der SBB die Beschwerde ab und bestätigte die durch die VPR X. auf den 30. November 1998 verfügte Auflösung des Dienstverhältnisses. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.