57 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Äusserung bis 30. April 1999 zukommen. Mit Eingabe vom 23. April 1999 beantragte der Vertreter von B., es sei ihm die Frist zur Erstattung der Stellungnahme zu den Ausführungen der VPR X. in der Schrift vom 18. März 1999 abzunehmen und es sei die vorliegende Angelegenheit bis zum rechtskräftigen Entscheid der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) zu sistieren. Der Zentralbereich