Gegen diese Verfügung liess B. am 8. Januar 1999 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben. Mit Schreiben vom 24. März 1999 bestätigte der Bahnärtzliche Dienst (BAD) die bereits im Rahmen früherer spezialärztlicher Untersuchungen festgestellte Arbeitsfähigkeit B.s. Der Zentralbereich Personal liess dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Begleitschreiben vom 14. April 1999 die Stellungnahmen der VPR X. und des BAD in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Äusserung bis 30. April 1999 zukommen.