Aufgrund der langen Abwesenheitsdauer und da eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht absehbar war, verfügte die VPR X. - nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs - am 24. November 1998 gestützt auf Art. 69 Ziff. 3 AO SBB die Auflösung des Dienstverhältnisses per 30. November 1998. Als Bemerkung wurde beigefügt, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne der Pensions- und Hilfskasse (PHK)-Statuten als Entlassung aus eigenem Verschulden gelte. Gegen diese Verfügung liess B. am 8. Januar 1999 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben.