Am 8. Juli 1998 wurde B. in Untersuchungshaft genommen und es wurde eine Strafuntersuchung wegen Rauschgiftdelikten gegen ihn eingeleitet. Da er da­mit für seine Dienstleistungen (für voraussichtlich längere Zeit) nicht mehr zur Verfügung stand, verfügte die Verkaufs- und Produktionsregion (VPR) X. in Anwendung von Art. 65 AO SBB am 31. August 1998 die sofortige vorläufige Dienstenthebung unter Entzug der Bezüge mit Wirkung ab 9. Juli 1998. Aufgrund der langen Abwesenheitsdauer und da eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht absehbar war, verfügte die VPR X. - nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs - am 24. November 1998 gestützt auf Art.