38 Abs. 1 der Statuten des Verwaltungsrates der SBB vom 18. August 1994 der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen, SR 172.222.2) erwogen. Aufgrund der Beurteilung der IV und weiterer medizinischer Abklärungen wurde dann aber von der Pensionierung abgesehen. B. wurde in der Folge eine speziell auf seinen Gesundheitszustand ausgerichtete Tätigkeit zugewiesen. B. Am 8. Juli 1998 wurde B. in Untersuchungshaft genommen und es wurde eine Strafuntersuchung wegen Rauschgiftdelikten gegen ihn eingeleitet.