Verschiedene Eingliederungsversuche des Beschwerdeführers schlugen in der Fol­ge fehl. Im Mai 1997 erfolgte die Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV) und es wurde der Beginn der zweijährigen Lohngarantie wegen teilweiser Invalidität (Art. 59 der Angestellten­ordnung SBB vom 2. Juli 1993 [AO SBB], SBB-Reglement 102.1, SR 742.389.21) verfügt. Im Frühjahr 1997 wurde bei der IV-Stelle Z. um Ausrichtung einer IV-Rente er­sucht und im Juli 1997 wurde mangels Eingliederungsmöglichkeiten die vorzeitige Pensionierung (Art. 38 Abs. 1 der Statuten des Verwaltungsrates der SBB vom 18. August 1994 der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen, SR 172.222.2) erwogen.