1 A. B. wurde 1992 als Rangierangestellter in Z. von den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) in Dienst genommen. 1995 erlitt er einen Berufsunfall, wodurch sich die bereits vorher bestehenden Rückenprobleme verschlimmerten. In der Folge wurde er von rückenbelastenden Tätigkeiten dispensiert und im Frühjahr 1996 wurde ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert. Da seine vorbestandenen Beschwerden auch ohne Unfall zum selben Zustand geführt hätten, stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungen 1996 ein. Verschiedene Eingliederungsversuche des Beschwerdeführers schlugen in der Fol­ge fehl.