{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-12-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-64-65--_1999-12-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004817.pdf?ID=150004817", "Checksum": "33640b9a56f96103539c679b11c608b5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.65 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 09.12.1999 JAAC 64.65 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 09.12.1999 JAAC 64.65 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 09.12.1999 JAAC 64.65 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:05", "Checksum": "837514310e1921b5561889943be7195b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 09.12.1999 JAAC 64.65 \r\n\n 4\nWas die Vorinstanz in ihren Eingaben vom 22. September und 29. Oktober\n1999 in diesem Zusammenhang vorbringt, vermag an den erwähnten\nVerstössen gegen das Gebot von Treu und Glauben und den Grundsatz\nder Rechtssicherheit nichts zu ändern. Beim Sistierungsantrag des\nBeschwerdeführers vom 23. April 1999 und der Antwort seitens\ndes Zentralbereichs Personal­ der SBB vom 5. Mai 1999 wurde zwar\nfälschlicherweise die EVK erwähnt. Es ist jedoch offensichtlich, dass damit die\nfür die SBB zuständige Pensionskasse gemeint war. Dass sich der damalige\nSachbearbeiter der SBB von der im Antrag genannten Formulierung habe\nirritieren lassen, vermag nicht zu überzeugen, hat doch der Beschwerdeführer\nunmissverständlich geltend gemacht, er habe einen Anspruch, vor einer\nallfälligen Entlassung einen Entscheid über die Pensionierung im Rahmen\nder beruflichen Vorsorge, welcher auf den IV-Entscheid abstelle, zu\nerhalten. Ausserdem änderte es ohnehin nichts an der Tatsache, dass das\nBeschwerdeverfahren von einer zuständigen Person sis­tiert worden ist. War\naber das ganze Verfahren - dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend -\nsistiert, so bestand für die Vorinstanz auch kein Anlass mehr, über das\nBegehren betreffend aufschiebende Wirkung zu befinden. Die Rüge des\nBeschwerdeführers, die Vorinstanz habe nicht ohne Verzug über das Begehren\num Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entschieden, ist daher\nnur bedingt berechtigt.\nc. Die Beschwerde ist daher aus formellen Gründen gutzuheissen und die\nSache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Von der vom Beschwerdeführer\nebenfalls beantragten Auflage, das Verfahren bis zum rechtskräftigen\nEntscheid der EVK bzw. der zuständigen Pensionskasse sistiert zu lassen, ist\nabzusehen. Denn auf eine einmal verfügte Sistierung kann als prozessleitende\nMassnahme - wie erwähnt - durchaus zurückgekommen werden, sofern\ndabei keine Verfahrensfehler begangen werden. Die Vorinstanz wird folglich\ndas sistierte Verfahren zu dem ihr richtig scheinenden Zeitpunkt wieder\naufnehmen und dem Beschwerdeführer eine neue Frist ansetzen müssen,\nbevor sie ihren neuen Sachentscheid fällt. Ob sie nach der Wiederaufnahme\ndes Verfahrens und dem Abschluss des Schriftenwechsels vorerst noch\nüber das Begehren betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden\nWirkung separat befinden oder direkt den Sachentscheid treffen will, ist\nihr überlassen. Im neuen Sachentscheid hat sich die Vorinstanz gegebenenfalls\nauch darauf festzulegen, ob es sich nun um eine ordentliche oder um\neine ausserordentliche Auflösung des Dienstverhältnisses handelt. Denn\nmag es für den Beschwerdeführer aufgrund der nach wie vor wirkenden\nvorläufigen Dienstenthebung unter Entzug der Bezüge vom finanziellen\nStandpunkt her auch unerheblich sein, so ist es von der Schwere der verfügten\nMassnahme doch nicht dasselbe, ob eine ordentliche oder eine Auflösung des\nDienstverhältnisses aus wichtigen Gründen ausgesprochen wird. Im Übrigen\naber geht es im vorliegenden Verfahren allein darum, ob die Voraussetzungen\nfür eine administrative Auflösung des Dienstverhältnisses\n\n5\nerfüllt sind. Über allfällige Probleme versicherungsrechtlicher Art, sei es\nmit Bezug auf Leistungen aufgrund des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982\nüber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG,\nSR 831.40) oder eine IV-Rente, haben im Streitfall die dafür zuständigen\nsozialversicherungsrechtlichen Organe zu befinden (vgl. E. 1b).\nd. (...)\n[3] Zu bestellen bei der Personaldirektion SBB, Mittelstrasse 43, 3000 Bern 65.\n\nInformations générales sur la Commission fédérale de recours en matière de\npersonnel fédéral\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 64.65 - Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 9. Dezember\n1999 i.S. B. [PRK 1999-021]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2000\nAnnée\nAnno\n\nBand 64\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 817\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}