{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-12-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-64-65--_1999-12-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004817.pdf?ID=150004817", "Checksum": "33640b9a56f96103539c679b11c608b5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.65 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 09.12.1999 JAAC 64.65 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 09.12.1999 JAAC 64.65 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 09.12.1999 JAAC 64.65 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:05", "Checksum": "837514310e1921b5561889943be7195b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 09.12.1999 JAAC 64.65 \r\n\n 3\n16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR\n173.110) liegt nicht vor. Die PRK ist deshalb zur Behandlung der form- und\nfristgerecht eingereichten Beschwerde grundsätzlich zuständig.\n(...)\n3.a. Das in Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) enthaltene Gebot von\nTreu und Glauben, das ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten\nim Rechtsverkehr gebietet, gibt dem Bürger einen Anspruch auf Schutz\ndes berechtigten Vertrauens, das er in be­hördliche Zusicherungen und\nsonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden\nsetzt (VPB 62.74 E. 4.3 S. 694 und VPB 62.82 E. 7b/aa S. 850 mit Hinweisen).\nAls Vertrauensverhalten kommen alle rechtlich relevanten Vorkehrungen\nin Betracht, Massnahmen tatsächlicher oder rechtlicher Art. Das rechtlich\nrelevante Verhalten kann sich auch in einem Unterlassen äussern (Beat­rice\nWeber-Dürler, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel und Frankfurt\nam Main 1983, S. 100 f.). In Zusammenhang mit dem Grundsatz des\nVertrauensschutzes steht auch das Verbot des venire contra factum proprium,\ndes widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber\ndem Bürger (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen\nVerwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 526 und 590 ff.).\nb. Im vorliegenden Fall hat der Vertreter des Beschwerdeführers in seiner\nEingabe vom 23. April 1999 den Antrag gestellt, es sei ihm die Frist zur\nErstattung der Stellungnahme zu den Ausführungen der VPR X. in der Schrift\nvom 18. März 1999 abzunehmen und es sei die vorliegende Angelegenheit bis\nzum rechtskräftigen Entscheid der EVK zu sistieren. Damit wurde einerseits\num Aussetzung der von der Vorinstanz mit Schreiben vom 14. April 1999\nbereits auf den 30. April 1999 angesetzten Frist zur Stellungnahme auf die\nEingabe der VPR X. vom 18. März 1999 und andererseits um Sistierung\nder ganzen Angelegenheit bis zu einem rechtskräftigen Entscheid der EVK\nersucht. Mit Antwort vom 5. Mai 1999 wurde dem Rechtsvertreter seitens\ndes Zentralbereiches Personal der SBB, mithin jener Be­hörde, bei der die\nBeschwerde hängig war, mitgeteilt, das vorliegende Verfahren werde - seinem\nAntrag entsprechend - bis zum rechtskräftigen Entscheid der EVK sistiert.\nGestützt auf diese klare Aussage seitens der zuständigen Behörde konnte der\nBeschwerdeführer davon ausgehen, dass das Beschwerdeverfahren bis zum\nrechtskräftigen Entscheid der EVK, jedenfalls aber bis zu einer formellen\nWiederaufnahme des Verfahrens, sistiert bleibe und er von sich aus in keiner\nWeise, auch nicht mit einer Stellungnahme zur Eingabe der VPR X. vom\n18. März 1999, aktiv in Erscheinung treten müsse. Indem die Vorinstanz am\n15. Juli 1999 ungeachtet der gegebenen Ausgangslage das Verfahren direkt mit\ndem Erlass des Beschwerdeentscheids zum Abschluss brachte, hat sie gegen\ndas Gebot von Treu und Glauben und den Grundsatz der Gewährung eines\nfairen Rechtsschutzes verstossen. Wohl wäre es ihr unbenommen gewesen,\nbei Vorhandensein entsprechender Grün­de (z. B. bei geänderter Sachlage\noder bei einer Annahme, die sich nachträglich als unzutreffend erwies) auf die\nSistierung des Verfahrens zurückzukommen und das Beschwerdeverfahren\nformell wieder aufzunehmen. Alsdann hätte der Zentralbereich Personal\nder SBB dem Beschwer­deführer insbesondere aber eine neue Frist ansetzen\nmüssen zur Stellungnahme auf die Eingabe der VPR X. vom 18. März 1999.\n\n"}