{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-11-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-64-39--_1999-11-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004730.pdf?ID=150004730", "Checksum": "eb4aea79201aabd938f0a81150f91f19"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.11.1999 JAAC 64.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 24.11.1999 JAAC 64.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 24.11.1999 JAAC 64.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:03", "Checksum": "43f7b78c4240a8ac4f6935bf154f1799", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.11.1999 JAAC 64.39 \r\n\n 5\nder Beschwerdeführer beklagten sich gleich mehrere Mitbewohner der\nLiegenschaft. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Vorkommnisse\nzum Teil unbestritten sind. Streitig ist einzig die Bedeutung der Vorkommnisse.\nDie Vorinstanz erkannte zudem zu Recht, dass angesichts der teilweise\nunbestrittenen Vorfälle kein Anlass bestehe, die Glaubwürdigkeit der Aussagen\nder Mitbewohner in Frage zu stellen. Daran ändert auch der Einwand der\nBeschwerdeführer nichts, die Mitbewohner hätten sich ihrerseits nicht immer\nkorrekt verhalten. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass\nbei einem Konflikt zwischen verschiedenen Benutzern einer Liegenschaft\nein Fehlverhalten nicht nur auf einer Seite festzustellen ist. Aufgrund der\nAkten besteht für die PRK aber kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer\nein Verhalten an den Tag legten, das massgebend zu den heute bestehenden\nSpannungen beitrug und das nicht hinzunehmen war. Es ist nicht zu\nbeanstanden, wenn die ETHZ dieser Situation dadurch ein Ende setzte, dass sie\ndem Beschwerdeführer 1 die Dienstwohnung entzog. Die ETHZ hat damit nicht\neine Sanktion zu Lasten derjenigen Seite getroffen, die zum Konflikt weniger\nbeigetragen hat. Dass der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten sich\nnicht mehr zu Schulden kommen lassen als die Mitbewohner, nicht haltbar\nist, ergibt sich allein schon aus den Vorkommnissen mit den pornografischen\nE-Mails und der Projektion von pornografischen Bildern an die Hauswand, wie\ndies im Entscheid der Vorinstanz festgehalten und in der Beschwerde nicht\nbestritten wird.\nc. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer 1 aus betrieblichen Gründen\nkeine Dienstwohnung mehr benötigt, da er aufgrund der eingeleiteten\nUmschulung nicht mehr im Waldbau der ETHZ beschäftigt ist. Bei dieser\nAusgangslage und angesichts der Spannungen zu den Mitbewohnern ist\nes nicht zu beanstanden, wenn die ETHZ ihm die Dienstwohnung entzog.\nDass sich der Beschwerdeführer 1 aufgrund eines Betriebsunfalls in einem\nUmschulungsprogramm befindet und noch keine neue Erwerbstätigkeit\nausübt, ändert an diesem Ergebnis ebenso wenig wie die Tatsache, dass\ndie Familie L. in der Zwischenzeit aus der Liegenschaft X. weggezogen ist\noder dass in der Liegenschaft X. und den benachbarten Liegenschaften\nder ETHZ angeblich mehrere Wohnungen frei stehen. Denn der Entzug\nder Dienstwohnung lässt sich mit hinreichenden sachlichen Gründen\nrechtfertigen, so durch das Verhalten der Beschwerdeführer und den\nUmstand, dass der Beschwerdeführer 1 aus dienstlichen Gründen auf\ndie Dienstwohnung nicht mehr angewiesen ist. Spannungen haben sich\nnicht nur zur Familie L., sondern auch zu andern Bewohnern ergeben. Die\nVorinstanz hat den Einwand der Beschwerdeführer zu Recht verworfen, die\nanderen Mitbewohner hätten sich durch das Verhalten der Beschwerdeführer\nnicht beeinträchtigt gefühlt. Bei dieser Sachlage kann der Entzug der\nDienstwohnung auch nicht deswegen als unangemessen erscheinen, weil\n- wie die Beschwerdeführer geltend machen - andere Wohnungen leer stehen.\nOb ein allfälliger zusätzlicher Leerstand in Kauf genommen werden soll, ist\nvon der ETHZ zu entscheiden.\n6. Die ETHZ hat die Dienstwohnung auf Ende 1998 gekündigt. Da diese Frist\nin der Zwischenzeit wegen der aufschiebenden Wirkung der beim ETH-Rat\nund der bei der PRK eingereichten Beschwerde verstrichen ist, ist eine neue\nFrist anzusetzen. Von der ETHZ wird im Schreiben vom 17. November 1999\ngeltend gemacht, die Dienstwohnung werde dringend für andere Mitarbeiter\n\n6\ndes Lehr- und Forschungswaldes der ETHZ benötigt. Dennoch erscheint es als\nangemessen, den Beschwerdeführern in Anlehnung an die privatrechtliche\nKündigungsfrist von Art. 266c des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 über\ndas Obligationenrecht (OR, SR 220) eine Frist von drei Monaten als spätesten\nZeitpunkt für die Räumung der Wohnung festzusetzen.\n7. Die ETHZ hat das Begehren gestellt, der Beschwerde sei die aufschiebende\nWirkung zu entziehen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache\nfällt die aufschiebene Wirkung in jedem Falle dahin (André Moser, a.a.O.,\nRz. 3.13, mit Hinweisen). Das gestellte Begehren ist deshalb gegenstandslos.\nSelbst bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung hätte es sich im Übrigen\nangesichts des Umstandes, dass die in der erstinstanzlichen Verfügung\nangesetzte Frist zur Räumung der Wohnung längst abgelaufen ist, aufgedrängt,\neine gleichartige Nachfrist anzusetzen, wie dies nunmehr mit dem Entscheid\nin der Sache selber geschehen ist.\nDie Beschwerde wurde am 24. November 1999 abgewiesen und der Entscheid\ndes ETH-Rats vom 8. Juli 1999 mit folgender Ergänzung bestätigt: «Die\nBeschwerdeführer haben die Dienstwohnung spätestens Ende Februar 2000 zu\nverlassen.»\n[175] Vgl. unten S. 519.\n[176] Zu beziehen beim Eidgenössischen Personalamt, Bundesgasse 32, 3003\nBern.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 64.39 - Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 24.\nNovember 1999 i.S. B. und H. [PRK 1999-018]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2000\nAnnée\nAnno\n\nBand 64\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 730\n\n"}