{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-11-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-64-39--_1999-11-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004730.pdf?ID=150004730", "Checksum": "eb4aea79201aabd938f0a81150f91f19"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.11.1999 JAAC 64.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 24.11.1999 JAAC 64.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 24.11.1999 JAAC 64.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:03", "Checksum": "43f7b78c4240a8ac4f6935bf154f1799", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.11.1999 JAAC 64.39 \r\n\n 4\nAls Dienstwohnung gilt die dem Angestellten aus dienstlichen Gründen\nzugewiesene Wohnung. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer\nDienstwohnung oder, wenn eine solche entzogen wird, auf eine Entschädigung\n(Art. 20 Abs. 2 AngO). Art. 20 Abs. 6 AngO sieht vor, dass das Eidgenössische\nFinanzdepartement (EFD) die Grundsätze betreffend das Nutzungsverhältnis\nan Dienstwohnungen bestimmt. Solche Grundsätze sind in den Richtlinien\ndes EFD vom 12. Dezember 1997[176] erlassen worden. Diese betreffen\nindes vorab die Einschätzung der Dienstwohnungen. Zum Entzug von\nDienstwohnungen besagen die Richtlinien nichts Näheres. Über den Entzug\neiner Dienstwohnung ist deshalb unmittelbar gestützt auf Art. 20 AngO\nzu entscheiden. Die Dienstwohnung kann entzogen werden, wenn die\nVoraussetzungen für die Zuweisung nicht mehr bestehen oder andere\nsachliche Gründe gegeben sind, welche den Entzug unter Berücksichtigung der\nallgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze rechtfertigen. Beigefügt sei,\ndass sich die Zuweisung, die Benutzung und der Entzug einer Dienstwohnung\nausschliesslich nach öffentlichem Recht richten. Das privatrechtliche\nMietrecht ist darauf nicht anwendbar (vgl. Schweizerisches Zentralblatt für\nStaats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 98/1997, S. 71 ff., mit Hinweisen). Es ist\neinzig subsidiär und analog soweit herbeizuziehen, als das öffentliche Recht\nfür das Rechtsverhältnis keine eigene Regelung enthält und im Rahmen der\nRechtsanwendung eine Lücke geschlossen werden muss (ZBl 98/1997, S. 73,\nE. 3a; Maja Leuthold, Die Anwendung von Zivilrecht auf öffentlichrechtliche\nRechtssachen, Diss. Zürich 1970, S. 41 ff.). Solches ist jedoch beim Entzug der\nDienstwohnung nicht der Fall.\n5.a. Der ETH-Rat hat den Entzug der dem Beschwerdeführer 1 zugewiesenen\nDienstwohnung damit begründet, dass sich die Mitbewohner des Hauses\nseit über zwei Jahren durch die Beschwerdeführer in ihrem Wohlbefinden\ngestört fühlten, und zwar durch wiederholte Nachtruhestörungen,\nGeruchsimmissionen und Vernachlässigung der Reinigungs- und\nArealpflegepflichten. Der Beschwerdeführer 1 sei durch die ETHZ wiederholt\nzur Rücksichtnahme angehalten worden und es sei ihm der Entzug der\nDienstwohnung angedroht worden, falls sich die Situation nicht ändere. Eine\nBesserung sei dennoch nicht eingetreten. Der ETH-Rat stellte überdies darauf\nab, dass der Beschwerdeführer 1 P. L., die Tochter eines Mitbewohners, die bei\nder ETHZ eine kaufmännische Lehre absolvierte, mit einem pornografischen\nE-Mail belästigt hatte und dass der Familie L. das Zusammenwohnen mit ihm\nim gleichen Haus nicht weiter zumutbar sei.\nb. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, sie hätten sich nicht mehr zu\nSchulden kommen lassen als die übrigen Mitbewohner. Gegen sie sei ein\neigentlicher Feldzug geführt worden, angestiftet durch A. L., dessen eigene\nGlaubwürdigkeit in Frage gestellt sei. Die übrigen Mitbewohner hätten\naufgrund der dienstlichen Stellung L.s unter dessen Einfluss gestanden.\nDie Vorinstanz habe jeweils immer der Darstellung der Mitbewohner\nGlauben geschenkt und der Darstellung der Beschwerdeführer kein Gewicht\nbeigemessen. Diese Einwendungen sind indes nicht begründet, denn\naus den Akten ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass zwischen den\nBeschwerdeführern einerseits und den übrigen Bewohnern der verschiedenen\nDienstwohnungen in der Liegenschaft X. seit längerem Spannungen bestehen.\nDiese Spannungen ergaben sich ungefähr ein halbes Jahr nachdem die\nBeschwerdeführer die Wohnung bezogen hatten. Über das Verhalten\n\n"}