{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-11-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-64-39--_1999-11-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004730.pdf?ID=150004730", "Checksum": "eb4aea79201aabd938f0a81150f91f19"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.11.1999 JAAC 64.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 24.11.1999 JAAC 64.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 24.11.1999 JAAC 64.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:03", "Checksum": "43f7b78c4240a8ac4f6935bf154f1799", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.11.1999 JAAC 64.39 \r\n\n 3\nInteresse an der Beschwerdeführung besitze (nicht veröffentlichte Erwägung\neines Entscheids der PRK vom 21. Januar 1999 i.S. M. [PRK 1998-177], E. 1c).\nAngesichts der eigenen rechtlichen Beziehung zur Dienstwohnung verhält\nes sich mit Bezug auf die Legitimation des Untermieters jedoch an-ders. Da\ndie von der ETHZ bewilligte Untermiete nur weiterbestehen kann, wenn die\nDienstwohnung dem Vermieter nicht entzogen wird, besitzt der Untermieter\nein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen\nEntscheids. Auf die Beschwerde ist deshalb auch einzutreten, soweit sie vom\nBeschwerdeführer 2 erhoben wird.\n3.a. Die PRK überprüft die bei ihr angefochtenen Verfügungen und Entscheide\nmit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die\nVerletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch\ndes Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) oder die unrichtige bzw. unvollständige\nFeststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG),\nsondern auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung oder\ndes Entscheides (Art. 49 Bst. c VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit\nauferlegt sich die PRK indes nach ihrer ständigen Praxis eine gewisse\nZurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten\ndes Bundes, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme\nder betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses\ngeht. Sie entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der\nVorinstanz und setzt nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens\nder Vorinstanz (vgl. Entscheid der PRKvom 25. April 1995, veröffentlicht\nin VPB 60.8 E. 3 S. 72; vgl. auch Moser, a.a.O., Rz. 2.59 ff., insb. 2.62; Kölz /\nHäner, a.a.O., Rz. 617 f.; Ulrich Zimmerli / Walter Kälin / Regula Kiener,\nGrundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 91, 106 f.). Eine\nsolche Zurückhaltung ist auch geboten, wenn - wie im vorliegenden Fall - die\nTragbarkeit eines Bediensteten in einer Dienstwohnung und der betreffenden\nHausgemeinschaft zu beurteilen ist. Die Zurückhaltung bei der Beurteilung\neines solchen Sachverhaltes ist aus den gleichen Gründen angezeigt, die zur\nBeurteilung bei Fragen der betriebsinternen Zusammenarbeit und beim\nBestehen des Vertrauensverhältnisses für die Zusammenarbeit gelten.\nb. Die PRK stellt in Anwendung von Art. 49 Bst. b VwVG grundsätzlich auf\nden Sachverhalt ab, wie er im Zeitpunkt ihres Entscheides vorliegt (Art. 48\nBst. b VwVG). Sie berücksichtigt damit Änderungen des rechtserheblichen\nSachverhalts, die seit dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids\neingetreten sind. Voraussetzung dafür ist freilich, dass die Parteien\nGelegenheit hatten, sich zu den neuen Sachverhaltselementen zu äussern\nund dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör auf diese Weise gewahrt wurde\n(Entscheid der PRK vom 25. April 1995, veröffentlicht in VPB 60.8 E. 2 f. S. 71;\nMoser, a.a.O., Rz. 2.80). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer 1 nach\nder Kündigung der Dienstwohnung in einen Umschulungsprozess eingetreten\nund er ist aus betrieblichen Gründen nicht mehr auf die Benützung einer\nDienstwohnung angewiesen. Die Beschwerdeführer konnten sich dazu\nergänzend äussern. Auf das nachträglich eingetretene Sachverhaltselement ist\ndeshalb bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde abzustellen.\n4. Die administrativen und technischen Mitarbeiter der ETH sind\ngrundsätzlich dem Dienstrecht der allgemeinen Bundesverwaltung\nunterstellt (Art. 17 Abs. 2 ETH-Gesetz). Gemäss Art. 20 Abs. 1 AngO ist der\nAngestellte verpflichtet, die ihm zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen.\n\n"}