{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-11-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-64-39--_1999-11-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004730.pdf?ID=150004730", "Checksum": "eb4aea79201aabd938f0a81150f91f19"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.11.1999 JAAC 64.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 24.11.1999 JAAC 64.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 24.11.1999 JAAC 64.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:03", "Checksum": "43f7b78c4240a8ac4f6935bf154f1799", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.11.1999 JAAC 64.39 \r\n\n 2\nAus den Erwägungen:\n1. Die PRK ist unter anderem Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche\nVerfügungen und Beschwerdeentscheide letzter Instanzen autonomer\neidgenössischer Anstalten oder Betriebe, soweit letztinstanzlich die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (Art. 79\nder Angestelltenordnung vom 10. November 1959 [AngO], SR 172.221.104\nin Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 des Beamtengesetzes vom\n30. Juni 1927 [BtG], SR 172.22.10). Die Eidgenössischen Technischen\nHochschulen (ETH) sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des\nBundes mit Rechtspersönlichkeit (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die\nEidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz],\nSR 414.110). Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschwerdeentscheid\ndes ETH-Rates über öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse (Art. 37 Abs. 2\nETH-Gesetz). Die Verfügung über die Zuweisung einer Dienstwohnung\nbzw. den Entzug einer Dienstwohnung betrifft Rechte und Pflichten aus\ndem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis (vgl. Art. 20 Abs. 1 AngO).\nDas entsprechende Rechtsverhältnis ist öffentlichrechtlicher, nicht etwa\nprivatrechtlicher Natur. Der angefochtene Entscheid fällt auch unter keinen\nder in Art. 100 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über\ndie Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) vorgesehenen\nAusschlussgründe. Namentlich stellt die Zuweisung bzw. der Entzug einer\nDienstwohnung keine blosse dienstliche Anordnung im Sinne von Art. 100\nAbs. 1 Bst. e Ziff. 2 OG dar. Als solche gelten Anweisungen, welche die\nbesondere Art und Weise der Aufgabenerfüllung betreffen, ohne dass die\nprivate Rechtssphäre des Beamten oder Angestellten berührt wird. Zu diesen\ndienstlichen Anordnungen zählt die Verpflichtung, eine Dienstwohnung zu\nbeziehen, bzw. ihr Gegenstück, eine Dienstwohnung zu verlassen, gerade nicht.\nDie Beschwerde ist deshalb zulässig.\n2.a. Der Beschwerdeführer 1 ist mit Verfügung der ETHZ vom 4. November\n1998 verpflichtet worden, die ihm zugewiesene und von ihm seit 1996\nbewohnte Dienstwohnung zu verlassen. Er ist durch die angefochtene\nVerfügung berührt und besitzt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung\ndes angefochtenen Entscheids. Er ist damit zur Beschwerdeführung\nbefugt (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das\nVerwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Auf seine Beschwerde ist deshalb\neinzutreten.\nb. Das Gleiche gilt mit Bezug auf die Legitimation des Beschwerdeführers 2.\nDiesem ist zwar nicht als Angestellter der ETHZ eine Dienstwohnung\nzugewiesen bzw. entzogen worden. Vielmehr ist er einzig Untermieter beim\nBeschwerdeführer 1. Die Untermiete beruht indes auf der Bewilligung der\nETHZ, die dem Beschwerdeführer 1 ausdrücklich erteilt worden ist. Wird\ndiesem die Dienstwohnung entzogen, fällt notwendigerweise auch die\nUntermiete dahin. Der Beschwerdeführer 2 steht deshalb in einer besonderen,\nbeachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand (vgl. auch Alfred\nKölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des\nBundes, Zürich 1998, Rz. 547; André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren\nvor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main\n1998, Rz. 2.27). Die PRK hat unlängst entschieden, dass die Auflösung des\nDienstverhältnisses eines Angestellten nicht durch dessen Lebenspartnerin\nangefochten werden könne, da diese über kein eigenes schutzwürdiges\n\n"}