Wiederwahl mit Vorbehalt und Entzug des Dienstaltersgeschenkes sind dienstrechtliche Massnahmen, nicht strafrechtliche Sanktionen. Sie kommen in Betracht, wenn Leistung oder Verhalten eines Beamten ungenügend sind. Sie schliessen einander nicht aus, sondern können kumulativ angeordnet werden. Haltlos ist der Einwand, der Entzug des Dienstaltersgeschenkes müsse unterbleiben, weil das bundesgerichtliche Urteil über die bloss mit Vorbehalt erfolgte Wiederwahl des Beschwerdeführers an die Öffentlichkeit gelangt sei. Die Massnahme wirkt sich auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes nicht als unverhältnismässig aus.