Das gilt nur schon deswegen, weil Art. 80 Abs. 7 BO 3, der die Verweigerung des Dienstaltersgeschenkes bei ungenügender Leistung oder ungenügendem Verhalten vorsieht, erst seit dem 1. Januar 1996 in Kraft steht (AS 1995 5087). Unerheblich ist zudem, dass das ungenügende Verhalten des Beschwerdeführers, soweit es den Zeitraum vor dem 1. Januar 1997 betrifft, bereits die Wiederwahl mit Vorbehalt zur Folge hatte. Der Einwand, beide Massnahmen kämen für den Beschwerdeführer einer Strafe gleich, geht an der Sache vorbei. Wiederwahl mit Vorbehalt und Entzug des Dienstaltersgeschenkes sind dienstrechtliche Massnahmen, nicht strafrechtliche Sanktionen.