7 bedeutet das nicht, dass die Vorinstanz deswegen das ihr zukommende Ermessen verletzt hätte, wenn sie sich nicht auf einen teilweisen Entzug des Dienstaltersgeschenkes beschränkte. Der Beschwerdeführer hat als Missionschef eine ausgesprochene Vertrauensstellung inne. Mit seinem Verhalten, das vorerst zur blossen Wiederwahl mit Vorbehalt führte und das auch in der neuen Amtsdauer berechtigten Anlass zu Beanstandungen gab, hat er dieses Vertrauensverhältnis in nicht leichter Weise beeinträchtigt. Es ist deshalb gerechtfertigt, das Dienstaltersgeschenk ungeachtet der teilweise guten Leistungen vollständig zu entziehen.