Werden nach einem solchen blossen Verzicht die entsprechenden Vorkommnisse als Grundlage für eine Verweigerung des Dienstaltersgeschenkes herangezogen, so ist in diesem Verfahren selbständig zu prüfen, ob Verhalten oder Leistung des Beschwerdeführers als ungenügend zu bezeichnen sind. Wie es sich verhielte, wenn die Vorkommnisse Gegenstand einer förmlichen Verfügung oder des Entscheides einer Rechtsmittelinstanz gebildet hätten, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliegt. b. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes nicht lediglich teilweise, sondern ganz verweigerte.