Das gilt selbst dann, wenn ein Verfahren auf Auflösung des Dienstverhältnisses förmlich eingeleitet wurde. Der blosse Verzicht auf die Auflösung des Dienstverhältnisses kommt weder hinsichtlich dieser Massnahme noch hinsichtlich der Vorkommnisse, aufgrund derer das Verfahren in Gang gesetzt wurde, Rechtskraft zu. Werden nach einem solchen blossen Verzicht die entsprechenden Vorkommnisse als Grundlage für eine Verweigerung des Dienstaltersgeschenkes herangezogen, so ist in diesem Verfahren selbständig zu prüfen, ob Verhalten oder Leistung des Beschwerdeführers als ungenügend zu bezeichnen sind.