80 Abs. 7 der Beamtenordnung (3) vom 29. Dezember 1964 (BO 3, SR 172.221.103) ganz oder teilweise verweigert werden, wenn Leistung oder Verhalten des Beamten ungenügend waren. Der Umstand, dass das Departement von einer Auflösung des Dienstverhältnisses absah, kann zum vorneherein nicht bedeuten, dass die Vorkommnisse, die Anlass zur Erwägung dieser Massnahme gaben, nicht auch Grund für eine Verweigerung des Dienstaltersgeschenkes sein könnten. Das gilt selbst dann, wenn ein Verfahren auf Auflösung des Dienstverhältnisses förmlich eingeleitet wurde.