In der Folge habe das Departement von dieser Massnahme abgesehen. Es sei unzulässig, die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes wieder aufzunehmen. Dieser Einwand ist verfehlt. Das Dienstaltersgeschenk kann gemäss Art. 80 Abs. 7 der Beamtenordnung (3) vom 29. Dezember 1964 (BO 3, SR 172.221.103) ganz oder teilweise verweigert werden, wenn Leistung oder Verhalten des Beamten ungenügend waren.