Es ergibt sich aufgrund der Akten, dass die Vorinstanz die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt nach der mit Vorbehalt erfolgten Wiederwahl als unbefriedigend und das Verhalten des Beschwerdeführers als ungenügend erachten konnte. Für die PRK besteht keine Veranlassung, von dieser Beurteilung abzuweichen. 4.a. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die erhobenen Vorwürfe hätten bereits im Jahre 1997 Gegenstand einer Voruntersuchung gebildet. Dem Beschwerdeführer sei damals die Entlassung angedroht und gleichzeitig die vorzeitige Pensionierung empfohlen worden. In der Folge habe das Departement von dieser Massnahme abgesehen.