Wenn er es nicht tat, so zeigt das, dass eine befriedigende Zusammenarbeit mit ihm nicht bestand. Wie es sich mit den weiteren Vorkommnissen und der generellen Kritik am Führungsstil des Beschwerdeführers und am Verhältnis zur Schweizerkolonie in Y. verhält, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. Aus diesem Grunde sind über die in den Akten liegenden Beweismittel hinaus auch keine zusätzlichen Beweise abzunehmen. Es ergibt sich aufgrund der Akten, dass die Vorinstanz die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt nach der mit Vorbehalt erfolgten Wiederwahl als unbefriedigend und das Verhalten des Beschwerdeführers als ungenügend erachten konnte.