6 wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Meldung an die Zentrale sei unterblieben, weil bis zuletzt unklar gewesen sei, ob die Konferenz überhaupt stattfinde und welches der Teilnehmerkreis sei. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, nahm er vor der Teilnahme an der Konferenz mit dem schweizerischen Botschafter in G. Kontakt auf und erkundigte sich bei diesem, ob er etwas dagegen hätte, wenn er an der Konferenz teilnehmen würde. Es ist nicht ersichtlich, warum er nicht in gleicher Weise mit der Zentrale hätte Kontakt aufnehmen können. Wenn er es nicht tat, so zeigt das, dass eine befriedigende Zusammenarbeit mit ihm nicht bestand.