Wenn der Beschwerdeführer an dieser Konferenz teilnahm, ohne sich darüber vorab mit der Zentrale abzusprechen, so kann das nicht anders denn als eigenmächtig bezeichnet werden. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers erhärtet, dass zwischen der Zentrale und ihm auch in der Zeit nach der Wiederwahl keine befriedigende Zusammenarbeit bestand. Es ist offenkundig, dass es dem Beschwerdeführer oblegen hätte, sich mit der Zentrale über die Teilnahme abzusprechen. Unverständlich ist,