von der Zentrale noch von den Behörden von Y. noch etwas gehört. Dies zeigt vielmehr, dass die Einschätzung der Sachlage durch den Beschwerdeführer und sein Verhalten von Anfang an verfehlt waren. Es lässt sich mit Grund sagen, sein Vorgehen sei eigenmächtig und die Zusammenarbeit mit ihm mühselig gewesen. Das Gleiche gilt mit Bezug auf die Mitwirkung an der Konferenz in L. Wenn der Beschwerdeführer an dieser Konferenz teilnahm, ohne sich darüber vorab mit der Zentrale abzusprechen, so kann das nicht anders denn als eigenmächtig bezeichnet werden.