Wenn der Beschwerdeführer indes selbst nach einer telefonischen Rücksprache mit der DV/EDA, die auf der Zustellung beharrte, die Akten in die Schweiz zurücksandte, so erhärtet das die Beurteilung der Vorinstanz, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer mühselig war und der Beschwerdeführer die Grenze zwischen einem kritischen Mitdenken und eigenmächtigem Vorgehen nicht richtig zu ziehen verstand. Nicht zu entlasten vermag den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sein Einwand, nach der abermaligen Zusendung der Gerichtsakten habe er diese ohne weiteres an das Aussenministerium von Y. weitergeleitet und vom betreffenden Fall weder