So wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, schweizerische Gerichtsakten an das Aussenministerium von Y. weiterzuleiten. Auch in diesem Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, es habe ihm oblegen, die Zentrale auf Schwierigkeiten aufmerksam zu machen, die daraus entstehen könnten.