Dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer mühselig war, ergibt sich - jedenfalls zum Teil - auch aus den Vorkommnissen, die in der angefochtenen Verfügung erwähnt werden. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Mühe bekundet, sich mit der Visa-Politik der Zentrale zu identifizieren und diese Politik umzusetzen. In der Beschwerde wird zu diesem Punkt zu Recht geltend gemacht, von einem Missionschef werde erwartet, dass er die Zentrale auf negative Auswirkungen aufmerksam mache, welche diese Politik auf die Interessen der Eidgenossenschaft im Gastland haben könnte.