5 von dieser Einschätzung abweichende Beurteilung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer vermag nicht zu seinen Gunsten geltend zu machen, dass seine Zusammenarbeit mit anderen Bundesstellen gut gewesen sei. Selbst wenn das zutreffen sollte, so ändert das nichts daran, dass die Zusammenarbeit mit der ihm vorgesetzten Stelle gestört war. Namentlich oblag es dieser Stelle und nicht dem Beschwerdeführer, die Art und Weise der Aufgabenerfüllung zu bestimmen. Dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer mühselig war, ergibt sich - jedenfalls zum Teil - auch aus den Vorkommnissen, die in der angefochtenen Verfügung erwähnt werden.