Das sei auch bei der Ende 1998 vorgenommenen Inspektion festgestellt worden. c. Diese Ausführungen vermögen die Feststellung der Vorinstanz, Leistung und Verhalten des Beschwerdeführers hätten auch in der Zeit nach der mit Vorbehalt erfolgten Wiederwahl nicht befriedigt, nicht zu entkräften. Zwar verhält es sich nicht so, dass Leistung und Verhalten des Beschwerdeführers in jeder Hinsicht ungenügend gewesen wären. Solches macht auch die Vorinstanz nicht geltend. Indes ergibt sich aufgrund der Akten mit hinreichender Überzeugungskraft, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer gesamthaft auch in der neuen Amtsdauer unbefriedigend war.