4 habe sich zwar bereits Mitte März beim schweizerischen Botschafter in G. erkundigt, ob dieser etwas dagegen hätte, wenn der Beschwerdeführer an einer internationalenKonferenz in L. teilnehmen werde. Bis zuletzt sei jedoch unklar gewesen, ob die Konferenz überhaupt und mit welchen Teilnehmern stattfinden werde. In Anbetracht der Relevanz dieser Konferenz habe sich der Beschwerdeführer dann entschlossen, an der Konferenz teilzunehmen, obschon er nicht mehr die Zeit gehabt habe, sich vorgängig mit der Zentrale abzusprechen. Die Überschreitung des Dienstreisekredits habe sich aus der Überreichung des Beglaubigungsschreibens in Ae. G. ergeben.