Auch hier habe der Beschwerdeführer seine Aufgaben wahrgenommen, zu denen auch gehöre, dass er abschätze, welche Auswirkungen Handlungen der Eidgenossenschaft auf das von ihm betreute Gebiet haben könnten. Nachdem die Akten mit einer schriftlichen Begründung erneut nach L. gekommen seien, habe er diese unverzüglich und instruktionsgemäss an das Aussenministerium von Y. weitergeleitet. In der Folge habe die Botschaft von dieser Angelegenheit nichts mehr gehört, weder aus dem Aussenministerium von Y. noch aus der Schweiz. Der Aufenthalt in G. sei dem Aussenministerium von Y. ordnungsgemäss gemeldet worden. Ebenfalls sei am 11. März 1997 ein Ferienavis erfolgt. Nicht vorgängig gemeldet worden