Er habe deshalb die Direktion für Völkerrecht (DV/EDA) kontaktiert und seine Bedenken telefonisch dargelegt. Da ihn die telefonischen Auskünfte nicht befriedigt hätten und weil auf seine Argumente materiell in keiner Art und Weise eingegangen worden sei, aber auch um seinen Argumenten in einem formellen Sinn Ausdruck zu geben, habe er die Gerichtsakten mit Schreiben vom 11. Februar 1997 zurückgesandt mit der Bitte, den ganzen Fragenkomplex noch einmal gründlich zu überdenken. Auch hier habe der Beschwerdeführer seine Aufgaben wahrgenommen, zu denen auch gehöre, dass er abschätze, welche Auswirkungen Handlungen der Eidgenossenschaft auf das von ihm betreute Gebiet haben könnten.