Im Falle von D. habe er die Gerichtsakten deshalb nicht routinemässig an die Behörden von Y. weitergeleitet, weil es sich seiner Ansicht nach um einen Fall gehandelt habe, der juristisch an der Grenze gelegen habe und der zudem politisch heikel gewesen sei. Es habe die Gefahr bestanden, dass die Aufgabenerfüllung durch die Botschaft, insbesondere das Führen eines kritischen Dialogs mit dem Regime in Y., wesentlich erschwert würde. Er habe deshalb die Direktion für Völkerrecht (DV/EDA) kontaktiert und seine Bedenken telefonisch dargelegt.